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Prüfe die Freistellungsgrenzen für Warenverkäufe nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG.
Gesetzesstand zuletzt geprüft: 10.08.2026
Freigestellt bist du über diese Ausnahme nur bei weniger als 30 relevanten Warenverkäufen UND weniger als 2.000 € Vergütung auf derselben Plattform im Meldezeitraum.
Du liegst bei dieser Warenverkaufs-Ausnahme unter beiden gesetzlichen Grenzen. Das ist nur die PStTG-Meldelogik, keine Aussage über deine Steuerpflicht.
Eine Plattformmeldung bedeutet nicht automatisch, dass der Verkauf steuerpflichtig ist. Steuerpflicht und PStTG-Meldung sind unterschiedliche Fragen.
Das Gesetz sagt nicht „mehr als 30“. Für die Freistellung müssen es weniger als 30 Fälle sein. Damit ist bereits der 30. relevante Warenverkauf außerhalb dieser konkreten Freistellungsregel.
Auch bei weniger als 30 Fällen greift diese Freistellung nur, wenn die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung unter 2.000 € liegt. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.